Grundsteuer festsetzen
Leistungsbeschreibung
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt), die an das Vorhandensein einer Sache, nämlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes als Steuergegenstand anknüpft. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist, soweit keine Steuerbefreiung greift, der im Inland liegende Grundbesitz.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz und zwar
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
- Grundstücke (Grundsteuer B) einschließlich der jeweiligen Betriebsgrundstücke.
Allgemeiner Hinweis: Im sogenannten Interimszeitraum von 01.01.2022 bis einschließlich 31.12.2024 werden sowohl Einheitswerte nach bisherigem Recht als auch Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgestellt. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte nach neuem Recht festgesetzten Grundsteuermessbeträge entfalten ihre steuerliche Wirkung ab dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr (Hauptveranlagung 2025). Die auf Basis der Einheitswerte festgesetzten Grundsteuermessbeträge gelten noch bis zum Ende des Jahres 2024.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde LoreleyHäufig gestellte Fragen:
Wer muss die Grundsteuer bezahlen?
Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümer/innen, eine Umlage auf Mieter/innen ist möglich. Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer war, schuldet die Grundsteuer.
Ich habe einen Grundsteuerbescheid erhalten, bin aber gar nicht mehr der Eigentümer. Was muss ich tun?
Das Finanzamt rechnet den Grundbesitz grundsätzlich immer erst zum 01.01. des Folgejahres (nach Eintragung in das Grundbuch) auf die neuen Eigentümer. Wer am 01.01. eines Jahres Eigentümer war, schuldet die Grundsteuer.
Bitte übermitteln Sie uns bei einem Eigentümerwechsel das Formular „Mitteilung über Eigentümerwechsel“. Dieses finden Sie hier. (Punkt "Steuern und Abgaben", Formular ”Eigentümerwechsel_ausfüllbar.pdf”).
Hier kann durch den neuen und den alten Eigentümer erklärt werden, dass der neue Eigentümer die Grundsteuer dennoch bereits ab einem bestimmten Zeitpunkt übernimmt.
An wen ist die Grundsteuer zu zahlen?
Die Grundsteuer zahlen Sie an die Stadt/ Gemeinde, in der sich Ihr Grundstück befindet. Dies erfolgt über die Kasse der Verbandsgemeinde Loreley. Die Bankverbindung finden Sie auf Ihrem Bescheid.
Ich möchte, dass die Grundsteuer von meinem Konto abgebucht wird, was muss ich tun?
Zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats erforderlich. Hierdurch können Sie die zu entrichtenden Abgaben von Ihrem Bankkonto abbuchen lassen. Das Formular erhalten Sie hier. (Punkt "Steuern und Abgaben", Formular ”SEPA-Lastschriftmandat.pdf”).
Die Teilnahme ist freiwillig und jederzeit widerrufbar.
Ich möchte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, was muss ich tun?
Gegen den Grundsteuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 Sankt Goarshausen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erheben. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend!
Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und somit nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung der festgesetzten Abgaben entbindet.
Teaser
Hier erhalten Sie grundlegende Informationen zur Grundsteuer.
Verfahrensablauf
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Die Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts (Stufe 1) und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Stufe 2) erfolgen durch das örtlich zuständige Finanzamt.
Die Festsetzung der Grundsteuer (Stufe 3) erfolgt durch die Gemeinde. Die Gemeinde wendet auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag den von ihr festgelegten Hebesatz für die Grundsteuer A bzw. die Grundsteuer B an und bestimmt so die zu entrichtende Grundsteuer.
Mit Wirkung (frühestens) ab dem 01.01.2025 kann die Gemeinde auf unbebaute, aber baureife Grundstücke für Zwecke der Baulandmobilisierung einen Sonderhebesatz (sog. Grundsteuer C) festsetzen.
Rechtsgrundlage