Tourismusbeitrag
Leistungsbeschreibung
Aktuell erheben die Städte Braubach, Kaub und St. Goarshausen und die Ortsgemeinden Bornich, Kestert, Kamp-Bornhofen und Osterspai jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag.
Das Erhebungsgebiet ist in § 1 Abs. 2 der jeweiligen Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (TBS) definiert.
Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Kosten für die bestimmten Zwecke (§ 1 Abs.1 TBS) anfallen und auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden.
Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie nicht- oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Besondere wirtschaftliche Vorteile aufgrund des Tourismus werden den in § 2 Abs. 1 TBS genannten Rechtssubjekten geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen anbieten. Die Vorteile sind unmittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den Bedarf von Touristen zu decken; sie sind mittelbar, wenn das Leistungsangebot geeignet ist, den betrieblichen Bedarf derjenigen zu decken, denen unmittelbare Vorteile geboten werden. Dem Leistungsangebot im Sinne der Sätze 1 und 2 gleichgestellt sind bereits bestehende Leistungspflichten gegenüber Touristen oder unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen.
Im Erhebungsgebiet geboten werden die Vorteile auch ohne dortigen Wohn- oder Betriebssitz, sofern dort die Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 in einer Betriebsstätte (§ 12 Abgabenordnung - AO), mittels ständiger Vertretung (§ 13 AO) oder mittels sonstiger regelmäßig wiederkehrend geschäftlich genutzter Örtlichkeit ausgeübt und werblich bekannt gemacht wird.
Beitragsmaßstab:Der besondere wirtschaftliche Vorteil aus dem Tourismus besteht in der objektiven Möglichkeit, aus der beitragspflichtigen Tätigkeit Verdienst zu erzielen und bemisst sich nach einem Messbetrag bestehend aus folgenden Komponenten: Dem Umsatz (§ 3 Abs. 2 TBS) multipliziert mit einem Vomhundertsatz für den aus dem Tourismus resultierenden Umsatzanteil (Vorteilssatz, § 3 Abs. 3 TBS) sowie mit einem Vomhundertsatz für den mittleren bzw. niedrigeren Gewinnanteil der Betriebsart (Gewinnsatz,§ 3 Abs. 4 TBS).
Als Umsatz ist die Summe aller Entgelte (im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) des dem Erhebungsjahr (§ 1 Abs. 3 TBS) vorvergangenen Jahres zu verstehen, die im Rahmen der beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 TBS erzielt wurden. Für diejenigen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden oder bei denen aus anderen Gründen ein Jahresumsatz nicht vorhanden ist, ist ein den Entgelten im Sinne des Satzes 1 entsprechender Einnahmenbetrag maßgeblich. Im Erhebungsgebiet erzielt ist der Umsatz auch, soweit aus dem innerörtlichen Leistungsangebot resultierende Pflichten außerhalb des Erhebungsgebietes erfüllt werden.
Die beitragspflichtigen Gewerbearten sowie die Reingewinnsätze sind aus der jeweils aktuellen Anlage zur Tourismusbeitragssatzung zu entnehmen.
Der betreffende Hebesatz ist in der jeweiligen Haushaltssatzung ersichtlich.Der zu entrichtende Beitrag wird jedes Jahr neu ermittelt und setzt sich wie folgt zusammen:
Umsatz x Vorteilssatz x Gewinnsatz x HebesatzBeispiel für eine Ferienwohnung anhand von Mustersätzen:
Der Umsatz der Ferienwohnung beträgt im Jahr 10.000,00 Euro:
10.000,00 Euro x 100% x 45% x 8% = 360,00 Euro Tourismusbeitrag/Jahr
Beispiel für einen Handwerksbetrieb anhand von Mustersätzen:
Der Umsatz eines Handwerksbetriebes (Maler- und Lackierer) beträgt im Jahr 250.000,00 Euro:
250.000,00 Euro x 4% x 24% x 8% = 192,00 Euro Tourismusbeitrag/Jahr