Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat mit Schreiben vom 02.10.2023 der Zusammenführung der Flächennutzungspläne der ehemaligen Verbandsgemeinde Braubach und Verbandsgemeinde Loreley (alt) zugestimmt. Ziel und Zweck der vorliegenden Planung ist die Schaffung einer Planungsgrundlage mit einer einheitlichen Legende bzw. Planzeichenerklärung. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird diese Genehmigung hiermit bekannt gemacht. Der Verbandsgemeinderat Loreley hatte am 05.02.2013 den Beschluss zur Zusammenführung der Flächennutzungspläne nach § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Der vorliegenden Planung wurde per Feststellungsbeschluss am 17.04.2023 zugestimmt.
Da durch die Zusammenführung der Flächennutzungspläne, die Grundzüge der wirksamen Planungen nicht berührt wurden und insbesondere keine neuen Bauflächendarstellungen erfolgten, wurde das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet. Im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB gelten die Beteiligungsvorschriften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Die Anwendung des § 13 BauGB ist möglich, da aufgrund des Rechtscharakters eines Flächennutzungsplans keine Vorhaben zugelassen werden, welche die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB aufgeführten Schutzgüter. Entsprechend wird als Rechtsfolge von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a BauGB abgesehen.
Zur Planung haben Abstimmungen mit der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als Unterer Landesplanungsbehörde und mit der SGD Nord in Koblenz als Oberer Landesplanungsbehörde stattgefunden. Eine Anpassung der Planung an das geänderte Landesentwicklungsprogramm IV und den neuen Regionalen Raumordnungsplan 2017 wurde nicht erforderlich. Eine Neuermittlung des wohnbauflächenbezogenen Schwellenwertes wurde jedoch abstimmungsgemäß für die gesamte Verbandsgemeinde im Zuge der Zusammenführung vorgenommen. Die noch zu überplanenden Wohnbauflächen orientieren sich nun am tatsächlichen Bedarf und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung der Verbandsgemeinde Loreley. Resultierend daraus sind sogenannte „bedingte Bauflächen“ in einigen Gemeinden und Städten ausgewiesen worden. Diese Flächen stehen den Ortsgemeinden und Städten zunächst für eine bauliche Nutzung nicht zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme einer bedingten Wohnbaufläche für die verbindliche Bauleitplanung ist erst dann möglich, wenn die Kriterien für eine Entwicklung nachgewiesen werden können. Bei Eintritt der Bedingung genügt eine amtliche öffentliche Bekanntmachung für die Aktivierung der Fläche. Ein förmliches Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans ist für diese Fläche nicht mehr erforderlich.
Die Planunterlagen können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
Zusätzlich werden die Unterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Friedrichsstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 14 während der Dienststunden
Montag bis Mittwoch | von 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr |
Donnerstag | von 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr |
Freitag | von 8:00 - 12:00 Uhr |
öffentlich ausgelegt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
St Goarshausen, 02.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Fachbereich II
Mike Weiland
Bürgermeister